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Treuhänder:in mit eidg. Fachausweis

Die Inhaber:innen des Fachausweises Treuhand sind in der Lage, eine qualifizierte Funktion im gesamten Aufgabenbereich des Treuhandwesens zu übernehmen. Sie können Kund:innen, vor allem KMU-Betriebe, umfassend beraten.

Details

Fachleute im Treuhandwesen mit eidgenössischem Fachausweis verfügen über fundierte theoretische Kenntnisse in sämtlichen Bereichen des Treuhandwesens. Sie sind gewohnt, selbständig zu arbeiten. Erfolgreiche Absolventen:innen haben den Beweis erbracht, dass sie über die zur selbständigen Ausübung des Berufes einer Treuhänderin oder eines Treuhänders erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Recht, Personaladministration, Rechnungswesen, Steuern, Revision sowie Unternehmens- und Wirtschaftsberatung verfügen. In vielen Fällen ist die Berufsprüfung die Grundlage zur Weiterbildung zum dipl. Treuhandexperten, dipl. Steuerexperten oder dipl. Wirtschaftsprüfer.

Zielgruppe

  • Personen, die eine Tätigkeit im Treuhand- und Revisionswesen, im Finanz- und Rechnungswesen, im Steuerwesen und in der Wirtschafts- und Unternehmensberatung ausüben

Voraussetzungen

  • Eidg. Fähigkeitszeugnis einer 3-jährigen beruflichen Grundbildung oder einen vom Bund als gleichwertig anerkannten Ausweis (z.B. Maturitätsausweis)
  • 4 Jahre Fachpraxis

Alle detaillierten Zulassungsbedingungen zur Hauptprüfung siehe treuhandbranche.ch > Prüfungsordnung

Übersicht Treuhänder:in mit eidg. Fachausweis

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Hinweise

Das 1. und 2. Semester bildet das Grundstudium, das 3. bis 5. das Hauptstudium. Das Grundstudium schliesst mit einer eidg. Zulassungsprüfung (September 2023) ab. Ihr Bestehen ist Voraussetzung, um zur eidg. Prüfung zugelassen zu werden.

Bundesbeitrag

Finanzielle Beiträge des Bundes für Sie:

Seit dem 1. August 2017 gelten für die Vorbereitungskurse zu den eidg. Berufsprüfungen und den eidg. Höheren Fachprüfungen neue Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung. Die Teilnehmenden werden unabhängig vom Wohnkanton mit 50% der Kosten für die entsprechende Weiterbildung unterstützt. Anspruch auf diesen Beitrag haben alle Personen, welche die entsprechende eidgenössische Prüfung absolvieren (unabhängig vom Prüfungserfolg). Die Teilnehmenden beantragen die Rückerstattung nach absolvierter Prüfung direkt beim Bund.

Detaillierte Informationen finden Sie beim SBFI oder beim kaufmännischen Verband.

Sollten Sie trotz der möglichen Ratenzahlung einen Bildungsgang nicht finanzieren können, steht Ihnen auf Antrag bereits während des Bildungsganges eine Überbrückungsfinanzierung in der Höhe von maximal 50% der Ausbildungskosten durch den Bund zu. Voraussetzung dazu ist, dass Sie im Jahr vor dem Besuch des Bildungsgangs und während des Bildungsgangs keine direkte Bundessteuer bezahlt haben und bezahlen.

Der Bund möchte damit die Höhere Berufsbildung fördern. Wir freuen uns, dass unsere Lehrgänge für Sie damit noch attraktiver sind.

Beachten Sie bitte folgendes: Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt wurden. Kursgebühren, die von Dritten (z.B. Arbeitgebern, Branchenverbänden, weiteren Finanzierern) direkt an die Kursanbieter bezahlt wurden, sind von den Bundesbeiträgen ausgenommen. Wenn Sie als Rechnungsadresse also eine Firmenadresse angeben, verzichten Sie und der Finanzierer automatisch auf die Rückerstattung durch den Bund. Wenn Sie eine Rückerstattung beanspruchen wollen, müssen Sie also zwingend die Privatadresse als Rechnungsadresse wählen. Falls sich Ihr Finanzierer an den Kosten beteiligen möchte, empfehlen wir Ihnen eine Vereinbarung (z.B. mittels Bildungsvereinbarung oder Darlehensvertrag).

Die Absolvierenden können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen.

Bundesbeitrag auf Sachbearbeiter-Stufe / Vorkurse
Sachbearbeiterlehrgänge (z.B. Zertifikatslehrgang Personalassistent:in) und Vorkurse (z.B. Rechnungswesen Repetitionskurs), welche auf der Meldeliste aufgeführt sind, werden ebenfalls zur Ausbildung zum aufgelisteten eidg. Fachausweis angerechnet. Sollten Sie also nach Abschluss eines solchen Sachbearbeiterlehrganges/Vorkurses später eine eidg. Berufsprüfung absolvieren, könnten Sie auch für den Sachbearbeiterlehrgang bzw. Vorkurs nachträglich ebenfalls Subventionen beantragen. Sie haben damit die Möglichkeit, nach abgelegter eidgenössischer Prüfung innerhalb von sieben Jahren ab Ausbildungsbeginn Bundesbeiträge zu beantragen. Für einen vorbereitenden Lehrgang/Vorkurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.

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